Allgemeine Nutzungs- und Lizenzbedingungen der Marke „Respektpommes“ und zugehörigen Kampagnenvisuals
1. Vorbemerkungen
Die NEW AG, Odenkirchener Straße 201, 41236 Mönchengladbach (nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt), ist alleiniger Inhaber der Rechte und Anmeldender der europäischen Bild-Marke „RespektPommes“, Anmeldenummer 019158549, und hat unter Nutzung dieser Marke Kampagnenvisuals im Rahmen einer Kampagne für mehr Respekt und fairen Umgang miteinander in Bäderbetrieben entwickelt (nachfolgend „Vertragsmarke“ genannt).
2. Umfang der Lizenz
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich begrenzte, unentgeltliche, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, nach den Bedingungen dieses Vertrages die Vertragsmarke zu eigenen Zwecken zu benutzen, insbesondere die Vertragsmarke auf Produkten des Lizenznehmers und deren Verpackungen anzubringen und so gekennzeichnete Produkte im Vertragsgebiet der Europäischen Union und der Schweiz anzubieten und in den Verkehr zu bringen. Die Vertragsmarke wird dem Lizenznehmer elektronisch zum Download zur Verfügung gestellt.
3. Unterlizenz
Der Lizenznehmer ist nicht dazu berechtigt, Unterlizenzen an Dritte zu erteilen. Der Lizenznehmer ist nicht dazu berechtigt, die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte an Dritte zu übertragen, zu verpfänden oder zum Gegenstand sonstiger dinglicher Rechte zu machen. Zur Sicherstellung dieser Verpflichtung nach Ziffer 3 ist die vom Lizenzgeber bereitgestellte Datei passwortgeschützt. Dem Lizenznehmer ist es untersagt, das Passwort an Dritte außerhalb des Unternehmens des Lizenznehmers weiterzugeben. Ausnahmen hiervon, z.B. an namentlich zu benennende Marketingagenturen des Lizenznehmers, bedürfen der Zustimmung des Lizenzgebers in Textform.
4. Benutzung der Vertragsmarke
Der Lizenznehmer ist verpflichtet die Bildmarke und Kampagnensvisual bzw. -Layout unverändert zu benutzen. Er ist jedoch berechtigt das jeweilige Badlogo an gekennzeichneter Fläche einzufügen. Inhaltliche Änderungen der Kampagnenvisuals sind ausgeschlossen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen zu überprüfen. Auf Anforderung des Lizenzgebers wird der Lizenznehmer nach Wahl des Lizenzgebers ihm entweder Musterexemplare der adaptierten Kampagnenvisuals oder die entsprechenden Druck- und/oder Herstellungsvorlagen zur Verfügung stellen.
5. Gewährleistung und Haftung
Der Lizenzgeber gewährleistet den in Ziffer 1 dargestellten Registrierungsstand der Vertragsmarke. Widersprüche oder Löschungsanträge sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht anhängig. Der Lizenzgeber übernimmt darüber hinaus keine Haftung für die Rechtsbeständigkeit der Vertragsmarke. Dem Lizenzgeber sind keine der Eintragung und vertragsgemäßen Benutzung der Marke entgegenstehenden Rechte Dritter bekannt. Darüber hinaus wird jegliche Haftung des Lizenzgebers für den Fall, dass die Verwendung der Vertragsmarken nach diesem Vertrag Rechte Dritter verletzt, ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt jeweils nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Unberührt bleibt ebenfalls eine Haftung auch in Bezug auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit Garantien betroffen sind. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für Pflichtverletzungen durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
6. Inanspruchnahme durch Dritte
Wird der Lizenznehmer durch einen Dritten wegen der Benutzung der Vertragsmarke in Anspruch genommen, so hat er den Lizenzgeber hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die Vertragsparteien werden sich über das weitere Vorgehen abstimmen. Wird der Bestand der Vertragsmarken durch Dritte im Wege von Löschungsklagen oder von Löschungsanträgen angegriffen, so bleibt die Verteidigung dagegen ausschließlich dem Lizenzgeber vorbehalten. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber nach besten Kräften zu unterstützen.
7. Nichtangriffsklausel
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, aus der Benutzung der Vertragsmarke gegen den Lizenzgeber keine Rechte herzuleiten, die Vertragsmarken weder selbst anzugreifen noch Angriffe Dritter zu unterstützen und auch Neueintragungen der Vertragsmarken zu dulden.
8. Kündigung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich zu kündigen. Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, insbesondere im Falle einer ganzheitlichen Einstellung der Kampagne, bleibt hiervon unberührt. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Im Fall der Beendigung des Vertrages ist der Lizenznehmer berechtigt, bereits in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages produzierte Produkte weiter zu verwenden und aufzubrauchen. Eine Neuproduktion und Nutzung der Vertragsmarke nach Vertragsbeendigung ist ausgeschlossen.
9. Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Lizenzgeber ist berechtigt alle Rechte und Pflichten an die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V. (Haumannplatz 4, 45130 Essen) zu übertragen.
10. Gerichtsstand
Sofern die Parteien Kaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Lizenzgebers.
11. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss der Konfliktregelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
12. Formerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung des Formerfordernisses selbst. Individualvereinbarungen bedürfen der Bestätigung durch beide Parteien.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltungsklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung ist diejenige wirksame oder durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss dieser Vereinbarung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.